Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen der CCE Hanseatic Agri GmbH (Stand November 2019)

§ 1 Geltung

(1) Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verbraucher.

 

(2) Es aus gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden akzeptieren wird nicht, und zwar auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung vornehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn wir entgegenstehenden Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

 

(3) Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden (Rahmenvereinbarung).

§ 2 Vertragsschluss, Schriftform, Nebenabreden

(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich verbindlich abgegeben wurden oder sie eine ausdrückliche Annahmefrist enthalten. Sofern die Bestellung des Kunden ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages darstellt, sind wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.

 

(2) Änderungen oder Ergänzungen des zwischen uns dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses und/oder dieser Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail ausreichend). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, sofern sich nicht aus Ihnen ausdrücklich ergibt, dass sie fortgelten sollen.

§ 3 Preise, Zahlung

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk in EURO, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, Transport, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart ist.

 

(2) Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich geregelt wurde, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig.

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 5 Mengen und Lieferung

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk. Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

(2) Die von uns in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine verbindliche Frist, ein verbindlicher Termin oder ein verbindlicher Lieferzeitraum zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen, -termine oder –zeiträume auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

 

(3) Wir können – unbeschadet weiterer Rechte – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

 

(4) Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug oder verletzt er in sonstiger Weise schuldhaft seine Mitwirkungspflichten sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.

 

(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen vereinbarten Ware sichergestellt ist und
  • dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären die Übernahme dieser Kosten.

 

(6) Geraten wir in Verzug oder wird eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 10 dieser Lieferbedingungen beschränkt.

§ 6 Höhere Gewalt (Force Majeure)

(1) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zB. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.

 

(2) Als höhere Gewalt im Sinne des vorstehenden Absatzes gilt auch der Fall, dass wir nicht richtig oder nicht rechtzeitig durch unseren Lieferanten beliefert wurden.

 

(3) Sofern Ereignisse nach den beiden vorstehenden Absätzen uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine bzw. –zeiträume um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. § 5 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 7 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

 

(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.

 

(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.

 

(4) Die Kosten des Transports trägt der Kunde. Wird vereinbart (z.B. durch eine Incoterms Klausel), dass wir die Transportkosten bis zu einem Bestimmungsziel des Kunden tragen, umfassen die von uns übernommenen Transportkosten auch die Kosten der Abladung, diese allerdings nur in dem jeweils vereinbarten Umfang. Ergeben sich insbesondere Standzeiten bei der Abladung, die einen jeweils vereinbarten Umfang überschreiten, trägt der Kunde die Kosten der weiteren Standzeiten.

 

(5) Die Sendung wird durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Kunden, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.

 

(2) Der Kunde hat die Ware angemessen zu behandeln und zu versichern.

 

(3) Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.

 

(4) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.

 

(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben.

§ 9 Gewährleistung

(1) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben hiervon unberührt.

 

(2) Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich oder per E-Mail Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie spätestens sieben Tage nach Lieferung erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 24 Stunden ab Lieferung anzuzeigen. In jedem Fall genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

 

(3) Bei Mängeln der Ware hat der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 10 Haftung

(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

 

(4) Für den Fall unserer Haftung beschränkt sich die Haftung der Höhe nach auf den Kaufpreis des betroffenen Geschäfts.

§ 11 Schiedsklausel und anwendbares Recht

(1) Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden oder über hinsichtlich dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Hamburg. Das Schiedsgericht kann einen anderen Ort für die Durchführung der mündlichen Verhandlung bestimmen. Bei Streitwerten bis EUR 100.000,00 wird ein Schiedsrichter beauftragt, darüber beträgt die Zahl der Schiedsrichter drei. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren. Diese Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

 

(2) Das anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen oder sonstige Regelungen zwischen uns und dem Kunden und/oder hierzu getroffene Änderungen bzw. Ergänzungen unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages zwischen uns und dem Kunden einschließlich dieser Lieferbedingungen und Änderungen / Ergänzungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame/undurchführbare Bestimmung gilt als eine wirksame/durchführbare ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.